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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1 (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
§ 88 Bescheinigung

(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.