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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1 (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
§ 96 Nachweise der Zuverlässigkeit

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des MT-Berufe-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der einem der im MT-Berufe-Gesetz geregelten Berufe entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie
1.
die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über diese Tatsachen zu unterrichten und
2.
die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bitten,
a)
diese Tatsachen zu überprüfen und
b)
ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt, noch die nach den Absätzen 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über
1.
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder
2.
die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt.