Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) § 20Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.