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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
§ 25
Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.
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