Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) § 30Anwendbares Recht
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.