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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
§ 30 Anwendbares Recht

Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.