Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) § 35Überstunden
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.