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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.