Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV) § 50Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.