(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
- 1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
- 2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
- 3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
- 4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen werden.