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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
§ 61 Durchführung der Klausuren

(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die Hilfsmittel verwendet werden, die vom Prüfungsamt gestellt worden sind oder deren Nutzung erlaubt worden ist.
(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.