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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
§ 72 Bestehen der mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.