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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)
§ 49 Zulassung

(1) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Lernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.
(2) Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische Fremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in Englisch für die Zulassung heranzuziehen.