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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 66 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 87,50 bis 93,6914
 83,40 bis 87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 79,20 bis 83,3912
 75,00 bis 79,1911
 70,90 bis 74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 66,70 bis 70,899
 62,50 bis 66,698
 58,40 bis 62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
 54,20 bis 58,396
 50,00 bis 54,195
 41,70 bis 49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
 33,40 bis 41,693
 25,00 bis 33,392
 12,50 bis 24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so  lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
  0,00 bis 12,490
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.