Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-Kraftstoff-Verordnung)
§ 5 Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten

(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher bestimmten Zweck zur Verfügung.
(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8 Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung.
(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markttransparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach Absatz 1 absehen.