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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)
§ 4 

Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.