(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
- 2.
Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- 3.
steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 5.
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
- 6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- 7.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,
- 8.
Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,
- 9.
manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,
- 10.
technische Berechnungen durchzuführen,
- 11.
Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,
- 12.
Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und
- 13.
Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.