1 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilen - b)
Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - c)
Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen - d)
Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheiden - e)
Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnen - f)
Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden - g)
Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
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2 | Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten - b)
Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzen - c)
Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentieren - d)
Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen
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3 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellen - d)
Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen - e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen - f)
Passungen normgerecht herstellen - g)
Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformen - h)
Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen
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Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennen - j)
Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen - k)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen - l)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen - m)
Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellen - n)
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbinden - o)
Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden
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4 | Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwenden - b)
steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswerten - c)
Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheiden - d)
Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten - e)
Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren - f)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten - g)
im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: - aa)
Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzen - bb)
Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellen - cc)
Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellen - dd)
Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren
- h)
im Bereich Elektrotechnik: - aa)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhalten - bb)
Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzieren - cc)
Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbinden - dd)
Bauteile mechanisch montieren und demontieren - ee)
Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
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5 | Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen - b)
Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagern - c)
Transportwege absichern - d)
Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
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6 | Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Ablaufpläne anwenden - b)
Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigen - c)
Produktionsanlagen beschicken - d)
Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellen - e)
Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassen - f)
Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedienen - g)
Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentieren - h)
energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzen - i)
Energieverluste vermeiden - j)
Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
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7 | Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen - b)
Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussen - c)
Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhaben - d)
gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleiten - e)
Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
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8 | Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigen - b)
Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
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- c)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigen - d)
Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten - e)
Werkstücke wärmebehandeln - f)
Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
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9 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden - b)
Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden - c)
Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheiden - d)
betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
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10 | Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwenden - b)
Wartungs- und Inspektionslisten anwenden - c)
Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen
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- d)
Störungen und ihre Ursachen feststellen - e)
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen - f)
Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommunizieren - g)
betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten
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