Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MVzAFWoG

Ausfertigungsdatum: 22.12.1981

Vollzitat:

"Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542)"

Fußnote

Überschrift: Unterartikel 2 u. 3 dieses G gelten nicht im Saarland
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1982 +++)

Das G wurde als Artikel 27 G 63-15-3 v. 22.12.1981 I 1523 (HStruktG 2) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Unterart. 5 § 5 Satz 1 am 1.1.1982 in Kraft getreten.

Unterartikel 1: AFWoG 2330-22
Unterartikel 2 bis 4: Änderungsvorschriften
Unterartikel 5 (§§ 1 bis 5): Schlussvorschriften
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802) wird wie folgt geändert:
1.
In § 26 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2.
§ 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen."
3.
Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefügt:
"§ 36
Höhere Jahresleistung für Darlehen aus öffentlichen Mitteln
(1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen genutzt werden, kann die darlehensverwaltende Stelle für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1969 bewilligten öffentlichen Baudarlehen neben der vertragsgemäßen Tilgung Zinsen bis zu 6 vom Hundert jährlich verlangen.
(2) Die Erhöhung der Zinsen ist auf Zinsen und Tilgung anzurechnen. Die erhöhten Zinsen können auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Annuitätsdarlehen entsprechend.

§ 37
Berechnung der neuen Jahresleistung
Durch Rechtsvorschrift des Landes sind nähere Bestimmungen zu treffen über die Durchführung der höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe des neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von dem an die höhere Verzinsung verlangt werden soll."
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Schuldnachlaß bei Rückzahlung

(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält einen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darlehensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzahlt.
(2) Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Unterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.
Dieser Artikel tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; § 16a Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2 Nr. 1) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.