(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
- 1.
Wetterfachdienst,
- 2.
Datendienst und Betriebsdienst sowie
- 3.
Informationstechnik.
(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.
(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.