(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
- 1.
die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllt und
- 2.
ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzt.