Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV) § 8Ausbildungsakten
Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.