(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Der Mikrozensus besteht aus
- 1.
dem Kernprogramm nach § 6,
- 2.
dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,
- 3.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie
- 4.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.