Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005) § 9Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung.