(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für den Betrieb notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, durch Planfeststellung durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde zugelassen werden. Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich ist, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt.
(3) Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes ist Absatz 2 auch für Leerrohre anzuwenden, wenn
- 1.
die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2.
die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung genutzt werden.
Bei Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz entsprechend gekennzeichnet sind, stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme des gekennzeichneten Vorhabens verlegt werden, fest. Im Fall des Satzes 2 darf sich die Trassenbreite im Vergleich zu den Annahmen im Bundesfachplanungsverfahren nicht wesentlich vergrößern. Dies ist im Planfeststellungsverfahren für die gekennzeichneten Vorhaben zu prüfen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es eines weiteren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist der durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Trassenkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit dem Vorhaben
- 1.
nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wären oder
- 2.
gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würden.
(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
das Vorhaben in oder unmittelbar neben der Bestandstrasse zu errichten ist, soweit eine Bestandstrasse vorhanden ist, und
- 2.
bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes der für das weitere Vorhaben in den Bundesnetzplan aufgenommene Trassenkorridor oder der durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmte Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung zu beachten ist.
Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Absatz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer beantragten Änderung oder Erweiterung einer Leitung, bei einem beantragten Ersatzneubau oder bei einem beantragten Parallelneubau nicht auf die Bundesfachplanung verzichtet wurde.
(3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert werden sollen, sind die Trasse sowie die in Frage kommenden Alternativen auf der Grundlage des Präferenzraums zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 zu berücksichtigen. § 43 Absatz 3c des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 3 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Planfeststellung entgegensteht. Macht die Planfeststellung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Planfeststellung, unter der Voraussetzung von Satz 4 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. § 38 Satz 1 und 3 und § 7 Satz 6 des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(4a) Die Planfeststellungsbehörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten.
(4b) Für die Änderung oder Erweiterung einer Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, entsprechend anzuwenden.
(5) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind für das Planfeststellungsverfahren und daran anknüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.