Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
Teil 2
 Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
  § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
Abschnitt 1
 Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
  § 3 Entsorgungsnachweis
  § 4 Eingangsbestätigung
  § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
  § 6 Handhabung nach Entscheidung
  § 7 Freistellung und Privilegierung
  § 8 Anordnung, Widerruf
  § 9 Sammelentsorgungsnachweis
Abschnitt 2
 Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
  § 10 Begleitschein
  § 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine
  § 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
  § 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
Abschnitt 3, Sonderfälle
 
  § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
  § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
  § 16 Kleinmengen
  § 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
  § 16b Mitführungspflicht
Abschnitt 4
 Elektronische Nachweisführung
  § 17 Grundsatz
  § 18 Kommunikation
  § 19 Signatur, Übermittlung
  § 20 Koordinierung
  § 21 Ausnahmen
  § 22 Störung des Kommunikationssystems
Teil 3
 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
  § 23 Kreis der Registerpflichtigen
  § 24 Führung der Register
  § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung
  § 25a Registerführung durch Händler und Makler
Teil 4
 Gemeinsame Bestimmungen
  § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
  § 27 Nachweisführung in besonderen Fällen
  § 28 Vergabe von Kennnummern
  § 29 Ordnungswidrigkeiten
Teil 5
 Schlussbestimmungen
  § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
  § 31 (weggefallen)
  Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
  Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
  Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1