Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) § 13a
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.