- 1.
Alle Maßnahmen im Naturpark sind auf die Erhaltung und Förderung der gebietsspezifischen Mannigfaltigkeit an Arten und Formen sowie Ökosystemen, auf die Bewahrung und Wiederherstellung der charakteristischen Landschaftsstruktur und des Landschaftsbildes und den Schutz des Bildungs- und Erholungswertes dieser Landschaft zu richten.
- 2.
Die zukünftige Flächennutzung durch die Betriebe der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft erfolgt auf der Grundlage einer ökologisch verträglichen, den Aufgaben der einzelnen Schutzzonen entsprechenden Landschaftsrahmenplanung bzw. Landschaftsplänen. Dabei ist langfristig der Grünlandanteil im Gebiet zu erhöhen.
- 3.
Alle Vorhaben und Maßnahmen im Naturpark, die mit einer Veränderung der Landschaftsstruktur, des Landschaftshaushalts oder zu einer Beeinträchtigung von Einzelelementen oder Ökosystemen führen können, sind mit der Naturparkverwaltung abzustimmen.
- 4.
Bei allen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ist die pflegliche Behandlung des verbleibenden Baumbestandes, der Strauchschicht und der Bodenvegetation zu berücksichtigen.
- 5.
Alle im Naturpark befindlichen wertvollen Biotope (z.B. Moore, Gräben, Moordämme, Röhrichte, Flurgehölze, Kleingewässer) sind geschützt.
- 6.
Alle Gewässer und Flurgehölze sind durch Auskoppelung vor Beschädigung zu schützen.
- 7.
Die Bestandsregulierung von wildlebenden Tieren hat entsprechend der Zielstellung des Nationalparks in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe, und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zu erfolgen.
- 8.
Der Naturpark ist der Öffentlichkeit durch ein gekennzeichnetes Wegenetz, dessen Benutzung durch ein Wegegebot zu regeln ist, unter Berücksichtigung des Schutzzieles der Zonen zu erschließen.
- 9.
Die Erschließung des Naturparkes für Bildung und Erholung erfolgt auf der Grundlage einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit und einer Konzeption für Tourismus und Erholung zur Lenkung der Besucherentwicklung. Die Erschließung des Naturparkes dient vorrangig naturschaffenden Formen der Erholung (Naturbeobachtung, Radfahren, Kutschfahrten). Baden ist nur auf ausgewiesenen Plätzen auf eigene Gefahr gestattet.
- 10.
Die Förderung besonders schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten erfolgt auf der Grundlage von Artenschutzprogrammen, insbesondere für Fischotter und Großem Brachvogel. Ausgewiesene Brutplätze von Bodenbrütern sind entsprechend den Anweisungen der Naturparkverwaltung zu schützen und zu behandeln.
- 11.
Wissenschaftliche Arbeiten im Naturpark an Naturschutzobjekten sind nur in Abstimmung und mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchzuführen.