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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
§ 1
Festsetzung
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".
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