Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
§ 9 Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.