- 1.
Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren sowie die Wege zu verlassen,
- 2.
mineralische Dünger und Biozide anzuwenden,
- 3.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern,
- 4.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,
- 5.
Pflanzen oder Tiere auszusetzen,
- 6.
Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
- 7.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten, sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,
- 8.
Kleingärten, Sport- oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
- 9.
Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
- 10.
fischereiliche Intensivnutzung (z.B. Düngung, Zufütterung und Netzkäfighälterung) durchzuführen.