(1) Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Störung führen könnte. Insbesondere ist verboten,
- 1.
Bodenbestandteile abzubauen, Bohrungen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 2.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
- 3.
bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu ändern,
- 4.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen,
- 5.
nicht heimische Tierarten in Gewässer einzusetzen,
- 6.
Fischintensivhaltungen außerhalb dafür vorgesehener künstlich angelegter Teiche zu betreiben,
- 7.
Ufergehölze, Röhricht- und Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu schädigen; ausgenommen sind die zur Erhaltung erforderlichen Pflegemaßnahmen sowie unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer,
- 8.
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie die Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern,
- 9.
mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
- 10.
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen,
- 11.
Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln,
- 12.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen,
- 13.
Kahlschläge über drei Hektar Fläche anzulegen.