Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
§ 4 Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
1.
In der Vorderen Sächsischen Schweiz
a)
im Nordwesten und Norden
vom Schleifgrund/Brückwaldweg über Kehlloch und Forstmeisterweg bis in Höhe des Wolfsbergweges, Gemarkungsgrenze in südlicher und östlicher Richtung bis zum Rathewalder Fußweg; weiter die Nationalparkgrenze; östlich Dachsenhälter über die Abt.Gr. 2257 zu 2258 südöstlich bis zum Knotenweg, diesen nordöstlich über die Ziegenrückstraße, weiter über die Schneise 20 auf die Staatswaldgrenze und diese nördlich über Wartenbergstraße, Riesengrund bis zum Flügel 25; weiter die Nationalparkgrenze;
b)
im Osten
von der Nationalparkgrenze Höhe Schindergraben über den Weg zum Großen Halben auf die Ostgrenze Abt. 2134 und 2133 bis zum B-Flügel; über Schneise 17 und Räumigtweg westlich bis Neuweg und weiter den Weg nordöstlich Oberer Saugrund/Eisenbahnerloch östlich bis zur Brandstraße; diese 300 m nördlich über Lupinenweg und Brandweg zur Tiefe-Grund-Straße, diese überschreitend über Holländerweg und Waldrand westlich der Ortslage Waitzdorf (Abt. 2110 und 2109), weiter Abt.-Gr. 2109 zu 2194, 2195 zu 2194 zum Mühlweg; Waldrand Abt. 2196 und 2197 über den Weg durch die Nasenhöhle Richtung Kohlichtgraben; weiter die Nationalparkgrenze;
c)
im Süden
von der Tiefe-Grund-Straße aus Polenztalstraße nordwestlich, über Waltersdorfer Mühle, Füllhölzelweg westlich über die Ziegenrückstraße bis zum Knotenweg; diesen westlich, weiter über den Amselgrund, Weg durch die Schwedenlöcher und Gansweg zur Basteistraße; diese überquerend Wehlstraße südwestlich über Steinernen Tisch und Fremdenweg östlich bis zum Weg durch das Eisenbahnergründel; diesen hangabwärts bis Waldrand am Elbweg; weiter die Nationalparkgrenze;
d)
im Westen
von der Buschholzstraße am Nordwestrand des Buschholzes Waldrand westlich und nördlich Abt. 2323a(hoch)1 bis a(hoch)12; weiter die Staatswaldgrenze in nördlicher Richtung einschließlich Abt. 2334a(hoch)4 (westliche Hangschulter des Uttewalder Grundes) bis Brückwaldweg/Schleifgrund;
2.
In der Hinteren Sächsischen Schweiz
a)
im Westen
vom Gr.St. 12/17 der Staatsgrenze zur CSFR über den D-Flügel und die Winterbergstraße nördlich bis zur Kehre, weiter den Weg unterhalb der Poblätzschwände zum Wurzelweg, diesen hangaufwärts bis zum Reitsteig (Torbuche); von hier aus 500 m Richtung Nordost (Schlucht Richtung Heringstein) bis zum Heringsloch und Weg weiter östlich bis zum Försterloch; weiter den Weg unterhalb Bärenhörner, Elfiturm über Hintergründel, Weg unterhalb Pechofenhörner zum Himbeergründel südlich der Wartburg; weiter über die Raubsteinschlüchte zur Zeughausstraße, diese 600 m westlich und über Knorreweg Richtung Lorenzsteine, Schneise 24 zur Neumannmühle ins Kirnitzschtal;
b)
im Norden
von der Neumannmühle die Straße in Richtung Hinterhermsdorf bis in Höhe der Buschmühle, weiter den Dorfbachgrund in Richtung Ottendorf und die Nationalparkgrenze; ab Kleinsteinschlüchte weiter Staatswaldgrenze nördlich und östlich Kleinstein in südlicher Richtung auf die Straße Richtung Hinterhermsdorf bis in Höhe Schneise 42 (Hauptmannschlüchte);
c)
im Osten
Schneise 42 in südlicher Richtung über F-Flügel und Schneise 43 Richtung Kirnitzschtal; auf der Hangschulter (rund 120 m nördlich und östlich der Kirnitzschtalstraße) in östlicher und südöstlicher Richtung über den Hollweg hinweg bis zur Schneise 23; von hier aus den Rabensteinweg in östlicher Richtung über den Hohweg nördlich bis zum Wettinplatz; weiter über die Neue Straße, B-Flügel und Peschkengrundweg bis zur Schneise 9 (Mühlhübel), diese östlich ins Kirnitzschtal (Gr.St. 25/2 der Staatsgrenze zur CSFR);
(3) Der Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) werden alle nicht in den Schutzzonen I und III enthaltenen Flächen zugeordnet.
(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt folgende Bereiche:
1.
In der Vorderen Sächsischen Schweiz
a)
Bereich zwischen Basteistraße, Wehlstraße, Steinerner Tisch, Fremdenweg, Weg durch das Eisenbahnergründel bis zum Elbweg, Nationalparkgrenze um die Ortslage Rathen, Füllhölzelweg, Knotenweg, Pionierweg, Amselgrund, Weg durch die Schwedenlöcher, Gansweg zurück zur Basteistraße/Abzweig Wehlstraße;
b)
Gamrig bei Rathen zwischen Straße von Waltersdorf, Weg zum Koppelsgrund, Gemarkungsgrenze nördlich Gamrig und Waldrand;
c)
Lilienstein, Abt. 2278a (n.e.);
d)
Hockstein, Zugang und Aussichtsplateau (Nichtholzboden 69 in Abt. 2241);
2.
in der Hinteren Sächsischen Schweiz
a)
Falkenstein und Vordere Schrammsteine zwischen Wenzelweg, Falkensteingründel, Nasse Tilke, Elbleitenweg, Breite Kluft, Schwarzes Loch, Zeughausweg, Wildwiese und Wenzelweg;
b)
Neuer Wildensteig (Kuhstall) zwischen Kuhstallstraße, Schneise 13 und Haussteig;
c)
Obere Schleuse Hinterhermsdorf (Kahnfahrt);
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.