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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
§ 7 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Grenztruppen, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse,
3.
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, deren Beauftragten sowie sonstiger Nutzungsberechtigter, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
4.
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
5.
der mit der Nationalparkverwaltung abgestimmte Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln oder sonstigen Chemikalien auf Waldflächen der Schutzzonen II und III,
6.
die Nutzung der Standgewässer Amselsee bei Rathen und Obere Schleuse Hinterhermsdorf für Freizeitzwecke (Kahnfahrt),
7.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
8.
das Verlassen ausgewiesener Wege und touristisch erschlossener Stiegen und Plätze durch Bergsteiger zur unmittelbaren Ausübung des Klettersportes an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen unter Beachtung vorhandener Sondermarkierungen,
9.
das Freiübernachten in Felsgebieten der Schutzzonen II und III, soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Klettersportes erfolgt und der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.