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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
§ 1 Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".