zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
§ 1
Festsetzung
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular