(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekten erstellt werden. Insbesondere soll er enthalten: 
- 1.
- ein umfassendes Konzept für eine dem Schutzzweck entsprechende Erholungsnutzung, 
- 2.
- ein umfassendes Verkehrskonzept zur Verringerung der Belastungen durch individuellen Kraftfahrzeugverkehr.