(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekten erstellt werden. Insbesondere soll er enthalten:
- 1.
ein umfassendes Konzept für eine dem Schutzzweck entsprechende Erholungsnutzung,
- 2.
ein umfassendes Verkehrskonzept zur Verringerung der Belastungen durch individuellen Kraftfahrzeugverkehr.