Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Gewässer und sonstiger öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,
- 2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,
- 3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.