(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 
- 1.
- Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
- 2.
- Informationstätigkeit und Besucherbetreuung, 
- 3.
- Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
- 4.
- Wirtschaft, Recht und Soziales. 
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.