Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß mit Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anforderungen der Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.