(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,
- 10.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 11.
Bearbeiten von Naturwerksteinen,
- 12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.