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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
§ 28 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.