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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
§ 11 

Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Fall nicht.