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Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen1 (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

NELEV

Ausfertigungsdatum: 12.06.2017

Vollzitat:

"Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 158) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.5.2024 I Nr. 158

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1, 3 u. 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. G v. 12.6.2017 I 1651
u. V v. 16.5.2024 I Nr. 157
+++)

Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und dient der Wahrnehmung nationaler Gestaltungsspielräume nach Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz i, nach Artikel 16 Absatz 1 und nach Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).
(2) Auf Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sind die Regelungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Erzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, ist diese Verordnung nur unter den Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/631 anzuwenden.
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§ 2 Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen

(1) Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem zuständigen Netzbetreiber im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nachzuweisen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes und die technischen Anforderungen nach § 3 der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 159) eingehalten werden.
(2) Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20132 , auszustellen. Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
(2a) Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung. Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetriebnahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b. Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes bleiben unberührt.
(2b) Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit einer maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Verlangen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstellung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nachweise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht. Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1 darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung entsprechend den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforderungen nachgewiesen sind:
1.
gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Erzeugungseinheiten,
2.
die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leistungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug sowie der installierten Wirkleistung,
3.
das Schutzkonzept, bestehend aus übergeordnetem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeugungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben des Netzbetreibers und
4.
das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des Netzsicherheitsmanagements und zur Blindleistungsregelung sowie deren Eignung zur Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers.
(3) Die Überprüfung von Simulationsmodellen für das Verhalten von Erzeugungsanlagen der Typen C und D im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20133 , durchzuführen. Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
(4) Die Absätze 2 bis 2b sind nicht anzuwenden auf Erzeugungsanlagen des Typs B, die
1.
eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen,
2.
eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen und
3.
über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes verfügen.
Satz 1 gilt entsprechend für Erzeugungsanlagen des Typs B, die eine kumulierte installierte Leistung von über 270 Kilowatt und bis zu 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene aufweisen und deren Betreiber dem zuständigen Netzbetreiber zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Anforderungen durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Prüfprotokoll nachgewiesen haben, dass Entkupplungsschutzeinrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für die jeweilige Spannungsebene gefordert werden, oder alternative Einrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes als diesen im Hinblick auf die Schutzfunktion gleichwertig anerkannt sind, fachgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden. Die freiwillige Nachweiserbringung nach den Absätzen 2 bis 2b bleibt den Betreibern von Erzeugungsanlagen in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen unbenommen. Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes bleiben unberührt.
(5) Elektrotechnische Eigenschaften von Erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, werden im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens von neu in Betrieb zu nehmenden Anlagen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nicht berücksichtigt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1.
Erzeugungsanlagen mit einer kumulierten installierten Leistung von über 950 Kilowatt sowie
2.
die Berechnung der maximalen Einspeiseleistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie die Berechnung der kumulierten installierten Leistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2.
(6) Der Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen hat bei einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheiten und Komponenten sicherzustellen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebenen elektrotechnischen Eigenschaften der Anlage nicht überschrieben werden.
2
Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Fußnote

(+++ § 2 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 3 +++)
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§ 3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(1) Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes eingehalten worden sind.
(3) Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften können in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes auch Überprüfungen der Einhaltung von technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20134 , gefordert werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind.
4
Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
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§ 4 Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes

(1) Das Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes stellt eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes dar und wird als über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis sowohl für Einheiten- als auch für Komponentenzertifikate errichtet. Der Betreiber des Registers ist nach Maßgabe von § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes und den nachfolgenden Bestim-mungen der Absätze 2 bis 10 befugt, das Register zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.
(2) Der Betreiber ist zu einer ordnungsgemäßen Registerführung verpflichtet. Er stellt dabei insbesondere auch durch fortlaufende Weiterentwicklung des Registers sicher, dass dieses jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den allgemeinen Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
(3) Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen müssen die ihnen ausgestellten Einheiten- oder Komponentenzertifikate zur Registrierung an den Betreiber des Registers übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheit oder Komponente, die die im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften der Einheit oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats.
(4) Der Betreiber des Registers ist befugt, einzelnen Nutzern oder Nutzergruppen im Einklang mit den in § 49d Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Zielen und Zwecken des Registers unterschiedliche Zugänge und Zugriffsrechte einzuräumen. Er hat dabei anhand von sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu handeln.
(5) Der Betreiber des Registers hat zur Identifizierung für jedes in dem Register registrierte Einheiten- oder Komponentenzertifikat eine individuelle Registrierungsnummer zu vergeben und diese Registrierungsnummer dem Hersteller der jeweiligen Einheit oder Komponente zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber des Registers muss jedem in dem Register registrierten Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen Gültigkeitsstatus zuweisen und diesen bei Änderungen unverzüglich nach Erhalt der nach Absatz 3 Satz 2 übermittelten Zertifikate aktualisieren.
(6) Zu den im Register zu erfassenden sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten im Sinne des § 49d Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zählen folgende nicht personenbezogene Daten und Informationen zu zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten:
1.
die technische Regel, nach der die Einheit oder Komponente zertifiziert worden ist,
2.
ihre Klasse, beispielsweise Photovoltaik, Windenergie, Speicher, Verbrennungskraftmaschine, Wechselrichter,
3.
ihre Hersteller, einschließlich einer Service-Kontaktadresse zur Fehlerbehebung,
4.
ihre Typenbezeichnung und
5.
ihre Leistung.
(7) Der Betreiber des Registers stellt durch die Schaffung von geeigneten elektronischen Schnittstellen in gängigen Formaten sicher, dass ein elektronischer Datenabruf oder Datenaustausch zwischen dem Register und den Nutzern des Registers möglich ist.
(8) Der Inhalt des Registers gilt zugunsten des Nutzers des Registers als richtig, soweit dem Nutzer die Unrichtigkeit nicht bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.
(9) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der Betreiber einer Erzeugungsanlage die Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln.
(10) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der zuständige Netzbetreiber die vom Betreiber einer Erzeugungsanlage übermittelte Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register verwenden. Er ist nicht dazu berechtigt, die in Einheiten- oder Komponentenzertifikaten enthaltenen Informationen auf anderem Wege als über das Register zu verlangen.

Fußnote

(+++ § 4 Abs. 3, 9 u. 10: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 4 ++++)
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§ 5 Gültigkeit von Einheiten- oder Komponentenzertifikaten

(1) Mit der Änderung von im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften einer Einheit oder Komponente oder mit der Erweiterung um neue im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachzuweisende elektrotechnische Eigenschaften einer Einheit oder Komponente erlischt die Gültigkeit des Einheiten- oder Komponentenzertifikats.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Änderung von und die Erweiterung um einzelne im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachzuweisende elektrotechnischen Eigenschaften von Einheiten oder Komponenten, wenn
1.
bisher keine solche Änderung oder Erweiterung erfolgt ist,
2.
die Änderung oder Erweiterung von einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes oder den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes vorgeschrieben ist und
3.
der Hersteller von Einheiten und Komponenten für Erzeugungsanlagen in Ergänzung zu dem bestehenden Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen von einer im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellten Nachweis an den Betreiber des Registers übermittelt, aus dem sich folgendes ergibt:
a)
die geänderten oder hinzugefügten elektrotechnischen Eigenschaften sowie
b)
die Tatsache, dass die Einheit oder Komponente auch nach der Änderung oder Erweiterung die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes einhält.
Der Nachweis der fortbestehenden Konformität nach Satz 1 Nummer 3 ergänzt das bestehende Einheiten- oder Komponentenzertifikat, ersetzt dieses aber nicht. Bei der Erstellung des Nachweises sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 4 Absatz 3 ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigte Zweifel daran, dass die Einheit oder Komponente die im Zertifikat aufgeführten Anforderungen einhält, so fordert er den betreffenden Hersteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen nachzuweisen, dass die Einheit oder die Komponente die Anforderungen einhält. Der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Frist auf Verlangen des Herstellers verlängern. Ergreift der Hersteller innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel, oder weist er die Einhaltung der Anforderungen nicht nach, wird das betroffene Einheiten- oder Komponentenzertifikat ungültig.
(4) Der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes kennzeichnet Zertifikate, die nach den Absätzen 1 oder 3 ungültig sind, im Register als ungültig.
(5) Der Ablauf des Gültigkeitszeitraums eines Einheiten- oder Komponentenzertifikats einer Einheit oder Komponente, die in einer in Betrieb befindlichen Erzeugungsanlage verbaut ist, begründet weder eine Ungültigkeit des Zertifikats im Sinne dieser Verordnung noch eine Pflicht zur Nachzertifizierung. Bei einem erstmaligen Netzanschluss kann der Nachweis nach § 2 nicht auf Grundlage abgelaufener Einheiten- oder Komponentenzertifikate erbracht werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die elektrotechnischen Eigenschaften einer Einheit, Komponente oder Erzeugungsanlage bei einer erneuten Inbetriebnahme am gleichen Netzverknüpfungspunkt oder einem der Erzeugungsanlage auf Veranlassung des Netzbetreibers zugewiesenen neuen Netzverknüpfungspunkt noch den in den Zertifikaten ausgewiesenen technisch geforderten Eigenschaften entsprechen.
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§ 6 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

(1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält.
(2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage nicht bereits nachweislich durch ihren Betreiber abgeschaltet wurde und
1.
entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat oder über ein ungültiges Einheiten- oder Komponentenzertifikat verfügt,
2.
über Einheiten- oder Komponentenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten verfügt, die in dem Register nach § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes als ungültig gekennzeichnet sind, oder
3.
nicht den technischen Mindestanforderungen entspricht, die im Einheiten- oder Komponentenzertifikat ausgewiesen sind.
Bevor der Netzbetreiber eine Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Satz 1 unterbindet, hat er dem Betreiber der Erzeugungsanlage vor der Trennung unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von zwei Monaten zu ihrer Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Abweichend von Satz 2 beträgt die Frist nur einen Monat, wenn die Pflichtverletzung die Entkupplungsschutzeinrichtung oder die alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber unbeschadet des Satzes 3 den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der dort genannten Frist in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.
(3) Bei Trennung der Verbindung einer Erzeugungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungsanlage.
(4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforderlich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm beauftragten Personen
1.
die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Erzeugungsanlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
2.
die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
a)
die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
b)
durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
c)
der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, die Änderung zu dulden.
Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungsanlage durch Vorlage eines Auftrags des zuständigen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Personalausweises legitimieren.
(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung und der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.
(6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde, kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen hat.
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§ 7 Übergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen

(1) Soweit für die Ausstellung des Nachweisdokuments nach § 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden. Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach § 2 Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden.
(2) Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 „Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)“ des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)5 , so gelten für diese Erzeugungsanlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz. Ergänzend hierzu gelten für Prototypen nach Satz 1 die Regelungen des Kapitels 12 der TAB Hochspannung. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, bis technische Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz in Kraft getreten sind.
(3) Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durch die Bundesnetzagentur ist § 2 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen.
(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden.
5
Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.