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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV)
§ 100
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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