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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV)
§ 17 Verlorene Stimmscheine

Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.