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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV)
§ 20 Abstimmungsräume

Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden.