Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung
- 1.
das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,
- 3.
amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl,
- 4.
Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
- 5.
Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr,
- 8.
Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie
- 9.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.