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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV)
§ 52
Kostentragung
Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulassungsantrags werden nicht erstattet.
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