(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt
- 1.
einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter ausgelegt werden,
- 2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.
(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.