Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV) § 91Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.