Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
§ 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates

(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
1.
die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
2.
eigene Anhörungen durchzuführen,
3.
Gutachten in Auftrag zu geben,
4.
der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.