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Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOKBefAbgV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

NOKBefAbgV

Ausfertigungsdatum: 28.09.1993

Vollzitat:

"Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. 1993 Nr. 185 S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 171) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2023 I Nr. 171
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 143 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 136 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021; Art. 4 Abs. 124 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 3.6.2021 I 1465 mWv 1.10.2021; dadurch ist die Geltung dieser V über den 30.9.2021 hinaus verlängert worden

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 2.10.1993 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 2978/94 (CELEX Nr: 31994R2978) +++)
(+++ Zur Nichtanwendung dieser V bis einschließlich 31.12.2021 vgl. § 8 F
2020-12-15 +++)

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer:
(1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.
(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.
(2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen Einrichtungen bezahlt werden.
(3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
(4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßenordnung aus.
Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) um 15%;
2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
3.
bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
4.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6.
bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.
(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.
(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1.
Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3.
Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;
4.
Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.
(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3 000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.
(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken. Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.
§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Befahrungsabgabenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 127, 5 – 10)
1.
Die Befahrungsabgaben betragen für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten
1.1.
im Durchgangsverkehr
bei einer Bruttoraumzahl
überbisEuro
05029,–
507534,–
7510039,–
10012544,–
12515050,–
15017554,–
17520060,–
20022564,–
22525070,–
25027579,–
27530086,–
30032596,–
325350105,–
350375114,–
375400123,–
400425132,–
425450139,–
450475148,–
475500159,–
500550175,–
550600190,–
600650208,–
650700224,–
700750240,–
750800258,–
800850273,–
850900290,–
900950307,–
9501 000324,–
1 0001 050337,–
1 0501 100349,–
1 1001 150364,–
1 1501 200378,–
1 2001 250392,–
1 2501 300409,–
1 3001 350423,–
1 3501 400439,–
1 4001 450453,–
1 4501 500470,–
1 5001 550484,–
1 5501 600500,–
1 6001 650513,–
1 6501 700528,–
1 7001 750543,–
1 7501 800556,–
1 8001 850572,–
1 8501 900585,–
1 9001 950599,–
1 9502 000615,–
2 0002 050627,–
2 0502 100638,–
2 1002 150648,–
2 1502 200659,–
2 2002 250669,–
2 2502 300680,–
2 3002 350690,–
2 3502 400700,–
2 4002 450710,–
2 4502 500720,–
2 5002 600738,–
2 6002 700756,–
2 7002 800772,–
2 8002 900790,–
2 9003 000807,–
3 0003 100824,–
3 1003 200843,–
3 2003 300862,–
3 3003 400880,–
3 4003 500897,–
3 5003 600904,–
3 6003 700912,–
3 7003 800931,–
3 8003 900949,–
3 9004 000963,–
4 0004 100974,–
4 1004 200983,–
4 2004 300995,–
4 3004 4001 008,–
4 4004 5001 021,–
4 5004 6001 034,–
4 6004 7001 047,–
4 7004 8001 061,–
4 8004 9001 077,–
4 9005 0001 092,–
5 0005 2501 106,–
5 2505 5001 126,–
5 5005 7501 144,–
5 7506 0001 149,–
6 0006 2501 154,–
6 2506 5001 175,–
6 5006 7501 194,–
6 7507 0001 212,–
7 0007 2501 231,–
7 2507 5001 249,–
7 5007 7501 268,–
7 7508 0001 275,–
8 0008 2501 283,–
8 2508 5001 289,–
8 5008 7501 298,–
8 7509 0001 315,–
9 0009 2501 332,–
9 2509 5001 350,–
9 5009 7501 369,–
9 75010 0001 373,–
10 00010 2501 377,–
10 25010 5001 384,–
10 50010 7501 389,–
10 75011 0001 409,–
11 00011 2501 421,–
11 25011 5001 441,–
11 50011 7501 449,–
11 75012 0001 458,–
12 00012 2501 466,–
12 25012 5001 474,–
12 50012 7501 483,–
12 75013 0001 491,–
13 00013 2501 509,–
13 25013 5001 528,–
13 50013 7501 546,–
13 75014 0001 564,–
14 00014 2501 582,–
14 25014 5001 602,–
14 50014 7501 621,–
14 75015 0001 625,–
15 00015 5001 631,–
15 50016 0001 638,–
16 00016 5001 667,–
16 50017 0001 699,–
17 00017 5001 731,–
17 50018 0001 764,–
18 00018 5001 798,–
18 50019 0001 831,–
19 00019 5001 849,–
19 50020 0001 867,–
20 00020 5001 884,–
20 50021 0001 907,–
21 00021 5001 925,–
21 50022 0001 946,–
22 00022 5001 967,–
22 50023 0001 999,–
23 00023 5002 030,–
23 50024 0002 062,–
24 00024 5002 094,–
24 50025 0002 125,–
25 00025 5002 157,–
25 50026 0002 188,–
26 00026 5002 220,–
26 50027 0002 252,–
27 00027 5002 283,–
27 50028 0002 315,–
28 00028 5002 346,–
28 50029 0002 378,–
29 00029 5002 410,–
29 50030 0002 441,–
30 00030 5002 473,–
30 50031 0002 504,–
31 00031 5002 536,–
31 50032 0002 568,–
32 00032 5002 599,–
32 50033 0002 631,–
33 00033 5002 662,–
33 50034 0002 694,–
34 00034 5002 726,–
34 50035 0002 757,–
35 000 2 757,–
zuzüglich für je angefangene 500 BRZ30,–;
1.2.
im Teilstreckenverkehr
für jede angefangene Teilstrecke von 10 Kilometern 10 % des Betrages nach Nummer 1.1,
für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung 15 % des Betrages nach Nummer 1.1,
mindestens jedoch 9 Euro
2.
für Sportfahrzeuge
2.1.
im Durchgangsverkehr
 Euro
bis 10 m12,–
über 10 m bis 12 m18,–
über 12 m bis 16 m35,–
über 16 m bis 20 m41,–
über 20 m43,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
2.2
im Teilstreckenverkehr bei einer Länge
 Euro
bis 10 m 7,–
über 10 m bis 12 m 8,–
über 12 m bis 16 m18,–
über 16 m bis 20 m21,–
über 20 m23,–
für jeden weiteren Meter Länge zusätzlich 1,–
3.
Die Pauschalen nach § 3 Absatz 4 betragen pro Jahr
3.1
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähr haben, bei einer Länge
 Euro
bis 10 m37,–
über 10 m bis 12 m41,–
über 12 m bis 16 m48,–
über 16 m bis 20 m54,–
über 20 m60,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
3.2
für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Obereider, am Audorfer See, im oder unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge
 Euro
bis 10 m35,–
über 10 m bis 12 m37,–
über 12 m bis 16 m44,–
über 16 m bis 20 m50,–
über 20 m58,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,–
4.
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres durchführen
ab 11 bis 20 Fahrten20 %
ab 21 bis 40 Fahrten30 %
ab 41 bis 60 Fahrten40 %
ab 61 Fahrten50 %
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2)
Nachweis für die Gewährung von Sofortrabatt

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 127, 10 – 12)
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK) beträgt für Fahrzeuge im Durchgangs- und Teilstreckenverkehr

ab 11 bis 20 Fahrten20 %
ab 21 bis 40 Fahrten30 %
ab 41 bis 60 Fahrten40 %
ab 61 Fahrten50 % auf die zu zahlende Befahrungsabgabe.

Der Nachweis ist in nachstehender Form zu führen:
Makler/Reeder:
Name des Schiffes:
BRZ:
IMO-Nummer:
Unterscheidungssignal:
Nation:

Lfd. Nr.PassagedatumAnmelde-/Rechnungs-Nr.Bestätigung der Anmeldestelle NOK
1.   
2.   
3.   
4.   
5.   
6.   
7.   
8.   
9.   
10.   
11.   
12.   
13.   
14.   
15.   
16.   
17.   
18.   
19.   
20.   
21.   
22.   
23.   
24.   
25.   
26.   
27.   
28.   
29.   
30.   
31.   
32.   
33.   
34.   
35.   
36.   
37.   
38.   
39.   
40.   
41.   
42.   
43.   
44.   
45.   
46.   
47.   
48.   
49.   
50.   
51.   
52.   
53.   
54.   
55.   
56.   
57.   
58.   
59.   
60.   
61.   
62.   
63.   
64.   
65.   
66.   
67.